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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171–1172) April 8 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Der
Überbringer, ein armer Priester namens G., habe geklagt,
Mönche von Saint-Pierre(-aux-Monts) in Châlons(-en-Champagne) hätten, als er schwer erkrankt und seiner Sinne nicht mächtig gewesen, ihn und seine Habe in ihr Kloster verbracht und ihn mit dem Mönchshabit bekleidet. Zur Besinnung gelangt, habe er Einspruch erhoben und den Habit abgelegt. Obwohl die Mönche ihn entlassen hätten, würden sie sich weigern, ihm die Kirche, die er von dem verstorbenen
Bischof A(usculph) von Soissons auf ihre Präsentation hin innegehabt habe und das übrige ihm Weggenommene zurückzuerstatten. Er solle innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt den Fall untersuchen, und falls für ihn feststehe, dass der Priester, als sie ihn einkleideten, seiner Sinne nicht mächtig gewesen sei und, nachdem er zu sich gekommen, nicht bestätigt habe, was man mit ihm getan, ihm sowohl die Kirche als auch das übrige ihm Weggenommene unverzüglich und bei Wegfall einer Appellation zurückerstatten lassen. Falls er jedoch seiner Sinne mächtig gewesen sei, als man ihn einkleidete, oder, falls nicht mächtig, aber später bei Bewusstsein dies bestätigt habe, solle er den Priester zwingen, den in diesem Kloster genommenen Habit wieder anzulegen, und die Mönche, ihn anzunehmen und mit brüderlicher Liebe zu behandeln, da sie nicht nur Milch und Wolle, sondern auch das Heil des Schafes suchen müssten.
— Veniens ad nos G. pauper presbiter. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 62vab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zu einem ähnlichen Fall, der die Abtei Saint-Remi betraf, siehe oben Nr.
604 (
JL 11036).