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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171–1172) April 17 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Heinrich, Erzbischof von Reims: Aus der ihm übersandten Klage einer
Maria, Bürgerin aus Châlons(-en-Champagne), die einen Rechtsstreit um eine Erbschaft zwischen ihr, dem
Bischof (Gui) von Châlons(-en-Champagne) und einem
Bürger Radulf betreffe, sei ihm zu Ohren gekommen, dass R. den Rechtsstreit, obwohl er nach Prüfung des apostolischen Stuhls entschieden und dessen Urteil schon mehr als fünf Jahre vollstreckt worden sei, wieder aufnehme und sie deswegen behellige. »Es gäbe kein Ende von Rechtsstreitigkeiten, wenn durch Urteil oder Vergleich beendete Rechtssachen in den Zweifel erneuter Betrachtung gerieten.« Falls dies zutreffe, solle er den Beklagten in aller Strenge dazu zwingen, das Urteil, ohne Ausflucht und bei Wegfall einer Appellation, fest zu beachten, von einer Belästigung der Klägerin künftig abzusehen und der Beschuldigten einen Schaden in Höhe von 20 Pfund in voller Höhe zu erstatten, oder sich vor dem Erzbischof deswegen gerichtlich zu verantworten.
— Ex transmissa conquestione Marie Catalaun(ensis) ciuis. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 64vb–65ra.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Vorausgegangen war in der Sache Nr.
844 (
JL 11956). Dazu
Falkenstein, Alexander III. und der Schutz unheilbar Kranker, S. 59.