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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1170–1171) Dezember 10 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Der Rechtsstreitigkeiten wäre kein Ende, wenn durch Urteil oder Vergleich beendete Rechtssachen in den Zweifel wiederkehrender Betrachtung gerieten. Es sei ihm zu Ohren gekommen, dass der
Bischof G(ui de Joinville) von Châlons(-en-Champagne), obwohl die Streitsache zwischen der
Witwe M. und ihm durch Einigung beendet worden sei, sie durch einen seiner Bürger neu entfachen und so die besagte Frau durch aufwendige Rechtsstreitigkeiten ermüden lasse. Da es unrecht und rechtswidrig sei, das, was bekanntermaßen rechtmäßig entschieden worden sei, unter irgendeinem Vorwand zu widerrufen, gebiete er dem Erzbischof, den Bischof seinerseits und seitens des Papstes abzumahnen und dazu zu veranlassen, sich auf keine Weise zu unterstehen, die besagte Frau in ihrer Streitsache, falls sie durch Einigung oder Urteil beendet worden sei, selbst oder durch eine untergebene Person unangemessen zu belästigen, und, falls er es versuche, seine Kühnheit angemessen zu bestrafen.
— Nullus esset licium finis. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 58rb–58va.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Da in Nr.
871 (
JL 12044), (1171–1172) April 17, an Heinrich, Erzbischof von Reims, dieselbe Streitsache erneut mit dem Bemerken überwiesen wird, das Urteil sei bereits seit mehr als fünf Jahren vollstreckt worden, kann Nr.
844 (
JL 11956) nur 1170 oder 1171 ergangen sein. In Nr.
871 wird die Witwe Maria, der beklagte Bürger Radulf genannt.