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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171–1172) August 5 Papst Alexander III. (1159–1181) Alex(ander III.) an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Aus einem Schreiben des Bischofs
(Gautier) von Laon (Deperditum) habe er die Tragweite der Missetat erkannt, die der
Kleriker B. und sein Komplize gegen
Deiamicus, Kanoniker von Saint-Jean-au-Bourg (in Laon), verübt hätten. Obwohl er beide habe absolvieren lassen, habe er dennoch dem besagten Kleriker auferlegt, dass er und sein Komplize für das angerichtete Unrecht dem Opfer angemessen Wiedergutmachung leisten sollten. Was dem Kanoniker nachweislich weggenommen worden sei oder den Schätzpreis dafür sollten sie ihm ohne Minderung zurückerstatten. Er habe dem Kleriker befohlen (Deperditum,
JL – ), sich vom Betreten der
Diözese Laon für drei Jahre zu enthalten, wenn er nicht von dem Bischof oder dem Kanoniker eine Erlaubnis erhalten habe oder falls er hingehe, um dem besagten Kanoniker Genugtuung zu leisten, sofern dieser sie entgegennehmen wolle. Beabsichtige der Kanoniker die Art der Genugtuungsleistung zu überschreiten, dann solle ihm der Erzbischof Genugtuung leisten lassen. Dem Laien habe er geboten, nach der Genugtuungsleistung das Kreuz zu nehmen, das Grab des Herrn zu besuchen und dort im Dienste der Armen des
Hospitals von Jerusalem ein Jahr lang zu verweilen. Der Erzbischof solle den Kanoniker ermahnen und dazu anhalten, von den Absolvierten für die angerichteten Unrechtstaten eine angemessene Genugtuung und für das, was er als von ihnen entwendet nachweisen könne, eine Wiedergutmachung aus Liebe zu dem, der für seine Verfolger betete und befahl, den Sündern von Herzen Nachlass zu gewähren, entgegenzunehmen, diese Schuld zu vergeben und ihnen seine Gnade und Liebe zurückzugeben und aus diesem Anlass weder selber noch durch andere eine Belästigung oder Beschwernis anzutun.
— Ex litteris venerabilis fratris. nostri Laudunen(sis). gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 84vab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
In derselben Sache war zuvor Nr.
884 (
JL 12082) von (1172) Juni 16 an den Erzbischof ergangen. Da jedoch aus Anlass eines erst danach eingegangenen Schreibens des Bischofs von Laon nunmehr genauere Anweisungen als zuvor erfolgten, könnten beide Schreiben noch im selben Jahr ausgefertigt, aber auch in zwei aufeinander folgenden Jahren entstanden sein. Bei der Tat der beiden Täter dürfte es sich um ein besonders schweres Gewalt- und Eigentumsdelikt gehandelt haben, über das Näheres nicht zu ermitteln war. Zu Deiamicus, Kanoniker von Saint-Pierre-au-Marche in Laon, siehe oben Nr.
884.