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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1172) März 5 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander (III.) an
Hein(rich), Erzbischof von Reims, und
G(autier), Bischof von Tournai: Aus der übermittelten Klage der Pfarreingesessenen der
Kirche von Dudzele (nördl. Brügge, Prov. Westflandern, Belgien, Diözese Tournai) gehe hervor: Einem von ihnen sei von Zehntkontrolleuren vorgeworfen worden, er habe nicht den gesamten Zehnt erlegt und nach zwei Wochen auch nicht gestanden, was von den Zehnten einbehalten worden sei. Am folgenden Montag solle er beeiden, den Zehnt in voller Höhe erlegt zu haben, falls er nicht ergänzen wolle, was er angeblich abgezogen habe. Wenn er jedoch bei Ablegen des Eides mit dem Gesicht, den Augen oder irgendeinem Körperteil so zittere, dass dies wahrgenommen werden könne, oder falls ein oder mehrere Finger der aufgelegten Schwurhand die Reliquien nicht berührten oder zuckten, werde er nach schlechter und verwerflicher sowie rechtswidriger Gewohnheit gezwungen, zwei Schillinge und den doppelten Zehnt dessen zu bezahlen, was er angeblich abgezogen habe. Da verwerfliche Gewohnheiten auszurotten seien und zwischen Klerikern und Laien keinen Raum finden dürften, sollten die Delegaten die abschreckende und verabscheuenswerte Gewohnheit völlig beseitigen und nicht hinnehmen, dass Leute, die bei Leistung eines Eides zitterten und nicht die ganze Hand auf Reliquien legten, künftig durch irgendeine Strafe bestraft würden. Gebe es Leute, die ihnen deswegen irgendeine Buße auferlegt hätten, sollten sie diese von ihrer Anmaßung, bei Wegfall einer Appellation, durch eine Kirchenstrafe in die Schranken weisen und nachdrücklich verbieten, dass Zehnte von Laien eingetrieben oder ihnen entrichtet oder von ihnen über Zehntabzüge irgendeine Entschuldigung oder Eidesleistung abverlangt würden.
— Relatum est auribus nostris ex transmissa questione parrochianarum Dudasselen(sis) ecclesie. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 70vab.gpo.pages.regest.editionen
Martène/Durand, Ampl. coll. II, Sp. 894D–895D, Nr. 339;
Mansi, Conc. coll. 21, Sp. 1078C–1079B;
RHF 15, S. 904BD, Nr. 330;
Migne, PL 200, Sp. 787D–788C, Nr. 878;
Diplomata Belgica 7871.
gpo.pages.regest.regests
JL 11999 (zu 1171–1172);
Wauters, Table 2, S. 527.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zum Datum
Falkenstein, Pontificalis maturitas, S. 84. Zu einem Priester R. aus Dudzele, der zur selben Zeit als Kläger an der Kurie weilte, vgl. Nr.
913 (
JL 12000).