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Erzbischof Heinrich (1162–1175) (Tusculanum, um 1172 Juni) Papst Alexander III. (1159–1181) Wilhelm, Kardinalpriester von San Pietro in Vincoli, an
Heinrich, Erzbischof von Reims: Obwohl er nicht zu ihm kommen könne, erweise er ihm mit seinem Schreiben Präsenz und teile ihm mit, entschieden zu haben, dass der
Priester Vivianus, Überbringer des Schreibens, aus dem rechtswidrigen und ihn benachteiligenden Vertrag, den er mit dem
Bischof G(ui) von Châlons(-en-Champagne) geschlossen habe, dass er auf seine Kirche Verzicht leisten müsse, falls der Bischof ihn zum Kanoniker in
Saint-Memmie mache, entlassen und wieder in den Schoß der Kirche aufgenommen worden sei. Er habe ihn, der die freie Verfügung über seine Kirche zurückgewinnen wolle, deswegen zu nichts verpflichtet. Gleichwohl bitte er den Erzbischof, den Altersschwachen und seine Rechtsansprüche zu schützen und dessen Streitsache angemessen zu beenden. Er bestätige, dass der Priester von allen eingegangenen Verpflichtungen frei sei und ihm die Freiheit kraft Weisung des Papstes erteilt worden sei.
— Quamquam uenerande frater. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 64rb.gpo.pages.regest.editionen
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Zum Zeitpunkt, der nahezu gleichzeitig zu Nr.
927 von (1172) Juni 4 (
JL 12075) zu suchen ist,
Falkenstein, Analecta pontificia Cameracensia, S. 48, Anm. 33.