934
Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims:
G., (Land)dekan von Honnecourt(-sur-Escaut, c. Marcoing, arr. Cambrai, Nord), habe bei Eheschließungen in der
Kirche von Gouy (c. Le Catelet, arr. Saint-Quentin, Aisne) keinen Gottesdienst zu feiern gestattet, bevor man ihm nicht für den Preis des Weines zwei oder drei Schillinge nach der Währung von
Cambrai überlassen habe. Werde eine Frau verheiratet, von der er den Preis nicht erhalten habe, lasse er sowohl Bräutigam als auch Braut exkommunizieren. Er solle ihn, falls es sich so verhalte, von seinem Amt suspendieren und nach Verhängen einer diesem Exzess angemessenen Bestrafung mit einem Schreiben zu ihm senden.
— Symoniacam prauitatem. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 75vb–76ra.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Ein Kläger wird nicht namentlich erwähnt, jedoch liegt im Hinblick auf das Datum von Nr.
933 (
JL 12185) die Annahme nahe, dass entweder der dort erwähnte Priester R. oder ein ihn begleitender Kleriker dafür am ehesten in Betracht kommen.