Wahrscheinlich betrifft das Mandat den langen Streit zwischen dem Abt von Montier-en-Der und der Stiftskirche Saint-Nicolas in Châlons um den Zehnten von Giffaumont-Champaubert (c. Saint-Remy-en-Bouzemont-Saint-Genest-et-Isson, ar. Vitry-le-François, Marne). Wohl noch 1170 hatten die Streitgegner vom Gericht des Bischofs von Châlons-en-Champagne an den Papst appelliert, der den Erzbischof von Reims mit der Prozessführung
remoto appellationis obstaculo betraute: oben Nr.
811 (
JL 11989) von (1171) Februar 22. Dieser hatte zumindest einen Teil des Prozesses an R(adulf von Sarre) subdelegiert. Bei dessen Verhandlung sah sich der Abt von Montier-en-Der wegen Nichtzulassung von Zeugen benachteiligt und appellierte erneut an den Papst. Dieser delegierte den Prozess daraufhin dem Abt von Saint-Remi und dem Domdekan in Reims, aber mit dem Vorbehalt, falls mit der Prozessführung schon andere Richter delegiert worden seien, gegebenenfalls zusammen mit diesen die Streitsache
concordia vel iudicio appellatione postposita zu beenden:
JL 12032, (1172) April 4 (ed.:
Migne, PL 200, Sp. 808BD, Nr. 908). Zu den Daten der beiden Delegationsmandate siehe
Falkenstein, Decretalia Remensia, S. 170, Anm. 52. Doch blieb diese zweite Delegation wohl deshalb erfolglos, weil der Abt, entgegen seiner eidlichen Zusicherung, nach seinem Verlassen des Gerichtes das gegen ihn ergangene Urteil des Erzbischofs nicht anerkannte und dafür von diesem exkommuniziert worden war, wie das von Saint-Nicolas in Châlons impetrierte Exekutionsmandat an den Erzbischof von Reims zeigt: Die vorliegende Nr.
947 (
JL 12258) von (1173–1174) März 28, gehört wahrscheinlich zu 1173. Wohl erst 1174 erlangte der Abt von Montier-en-Der, trotz eines zweimaligen vorausgegangenen Appellationsverbotes, das in der Sache bereits dritte Delegationsmandat an den Bischof von Troyes, bei dessen Verhandlung zugleich ein Urteil zu seinen Gunsten erging. Leider hat der Delegat sein Urteil nicht näher begründet. Zur päpstlichen Bestätigung des Urteils siehe
JL 12643, (1176) Mai 6.