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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Anagni, (1173–1174) April 14 (Dat. Anag. XVIII. kl. maii) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Klage der
Leprosen aus Épernay (Marne), dass sie, obwohl sie vom apostolischen Stuhl einen Schutzbrief impetriert hätten, der sie von der Erhebung von Zehnten bei Neubrüchen, die sie mit eigener Hand bearbeiteten, sowie bei Futter befreit habe (Deperditum), seien die
(Regular)kanoniker von Épernay gegen sie aufgebracht. Als der
magister leprosorum mit einigen Brüdern und Dienstleuten zum Einsammeln von Heu auf eigenen Wiesen gewesen sei, hätten acht Kanoniker auf sie eingeschlagen, sie verwundet und gewaltsam das Heu wegschaffen lassen. Da man den Papst heftig beleidige, wenn man das, was von ihm festgelegt worden sei, durch Frechheit einiger zunichte mache, und man ihn beschuldigen könne, wenn er einen solchen Exzess ungesühnt lasse, solle der Erzbischof auf gar keine Weise hinnehmen, dass von den Leprosen Zehnten von Neubrüchen, die sie mit eigenem Aufwand bebauten, oder vom Futter ihrer Tiere verlangt oder erpresst würden. Falls dies zutreffe, solle er diejenigen, die solche Missetaten verübt hätten, bei Wegfall einer Appellation, solange öffentlich exkommunizieren, bis sie den Opfern für das Unrecht angemessen Genugtuung leisteten sowie weggenommenes Heu zurückerstatteten und bis diejenigen, die gegen den Leprosenmeister und seine Brüder tätlich vorgegangen seien, falls diese Kleriker seien, mit einem seiner Schreiben sich vor ihm, dem Papst, einfänden.
— Querelam leprosorum de Sparnaco. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 86rab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Siehe dazu und zum verbesserten Datum
Falkenstein, Alexander III. und der Schutz unheilbar Kranker, S. 38–39. Vgl. ferner die nachfolgende Nr.
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