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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Anagni, (1173–1174) Juni 20 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Durch die Klage eines
Klerikers Johannes und seines
Bruders Rad(ulf) sei vor das päpstliche Gericht gelangt, dass diese vom Gericht des
Bischofs (Gui de Joinville) von Châlons(-en-Champagne) an das päpstliche Gericht appelliert hätten, dieser Bischof sie, ohne der Appellation Rechnung zu tragen, kraft päpstlicher Vollmacht öffentlich exkommuniziert, ohne ein päpstliches Schreiben zu haben, in dem ihm eine solche Vollmacht gewährt worden sei. Obwohl er über sie eine solche Sentenz nicht habe verhängen dürfen, habe der Papst, da ihm die Sachlage unbekannt gewesen sei, sie von dieser Sentenz absolvieren lassen. Er gebiete dem Erzbischof, sie bei Wegfall einer Appellation als Absolvierte verkünden zu lassen. Stehe für ihn fest, dass der Bischof gegen eine Appellation verstoßen habe, solle er ihn kraft päpstlicher und eigener Vollmacht zwingen, ohne Ausrede und bei Wegfall einer Appellation, ihnen ihre notwendigen Kosten für Hinreise, Aufenthalt und Rückreise in voller Höhe zu ersetzen. Ihm, dem Papst, solle er die darüber erfahrene Wahrheit mitteilen, damit er dessen Anmaßung an anderer Stelle bestrafen könne.
— Conquerentibus nobis Johanne clerico et Rad. fratre suo. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 78vab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Die beiden Kläger sind dieselben, denen zwei Tage zuvor ein Mandat zu einem Streit mit ihrem Bruder Lambert ausgefertigt worden war, siehe Nr.
978 (
JL 12305).