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Erzbischof Samson (1140–1161) Papst Eugen III. (1145–1153) Eugen III. an
Samson, Erzbischof von Reims: Obwohl er den
Erzbischof (Pierre de la Châtre) von Bourges beglückwünschen müsse, habe er sich zu Rechtsverletzung und Rechtsverwirrung hinreißen lassen und sich erdreistet,
König Ludwig VII. trotz erfolgter Appellation an den apostolischen Stuhl in der
Stadt Bourges zu krönen. In Verachtung des
hl. Petrus und des Papstes sei er in die
Kirche von Bourges, die mit dem Interdikt belegt worden sei, zusammen mit
Joscelin, dem Bischof von Soissons, und anderen Suffraganen, sowie mit Äbten und vielen anderen aus seiner Provinz eingedrungen, habe dort die Messe gefeiert und Oblationen beiseitegeschafft. Zum Appellationstermin sei er weder selbst erschienen noch habe er Bevollmächtigte entsandt. Obwohl der Papst für einen solchen Exzess und eine so offenkundige Verachtung über ihn und seine Komplizen eine schwerwiegendere Sentenz hätte verhängen können, habe er eine solche aufgeschoben. Auf den Rat seiner Brüder hin verbiete er ihm den Gebrauch des Palliums. Die Oblationen und Kerzen, die er in der Kirche entgegengenommen habe, solle er innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt seines Schreibens durch geeignete und ehrenwerte Personen der Kirche von Bourges in voller Höhe zurückerstatten. Er solle sich zusammen mit seinen Komplizen, den Bischöfen
J(oscelin) von Soissons,
A(lvis) von Arras,
O(do) von Beauvais,
T(heoderich) von Amiens,
P(etrus) von Senlis,
S(imon) von Noyon,
G(uido) von Châlons(-en-Champagne), sowie mit
Bartholomäus, dem Thesaurar in Laon, und
Boso aus Reims, die ihn unterstützten, bis zum kommenden 18. November zur Verantwortung und Genugtuung vor dem Papst einfinden.
— Quantum sancta Romana. gpo.pages.regest.editionen
Marlot, Metropolis Remensis historia II, S. 347 (Auszug);
Mansi, Conc. coll. 21, Sp. 666E–667E, Nr. 68;
RHF 15, S. 439B–440A, Nr. 24;
Migne, PL 180, Sp. 1128B–1129C, Nr. 101.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Ludwig VII. hatte vor seinem Aufbruch ins Heilige Land zu Weihnachten 1145 einen Hoftag nach Bourges einberufen, auf dem Erzbischof Samson de Mauvoisin gegen den erklärten Willen des Erzbischofs Pierre de la Châtre die bei solchen Anlässen übliche Festkrönung vornahm. Da dieser in der Sache an den Papst appelliert und wegen der trotz seiner Appellation geplanten Krönung durch den Erzbischof von Reims sogar das Interdikt über die Metropole verhängt hatte, Samson aber nicht einmal zum Appellationstermin erschienen war, verhängte Eugen III. diese Maßnahme. Bernhard von Clairvaux setzte sich im Anschluss für Samson ein, siehe unten Nr.
488.
Urban II. hatte in seinem Privileg, oben Nr.
337 (
JL 5415), (1089) Dezember 25, dem Erzbischof Rainald zwar das Vorrecht verliehen, bei feierlichen Prozessionen Festkrönungen des Königs vorzunehmen, aber dieses Recht nicht auf andere Kirchenprovinzen und ihre Metropolen ausgeweitet. Siehe
Demouy, Genèse, S. 414–415. Zu dem Brief Ivos von Chartres von 1108, der den Erzbischöfen von Reims die Wahrnehmung des Krönungsrechts in anderen Kirchenprovinzen bestritt, vgl. oben Nr.
389.