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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Heinrich, Erzbischof von Reims: Ein
R. Belin, Domherr an der Kathedrale von Laon, habe, obwohl Subdiakon, versucht zu heiraten. Er habe
G(autier de Mortagne), Bischof von Laon, geboten, den R. unverzüglich von der Frau zu trennen (Deperditum,
JL – ). – Der Bischof habe die
Kapelläne von Laon gezwungen, auf Rechtsansprüche aus einer Urkunde des Papstes (Deperditum,
JL – ) und des bischöflichen Vorgängers (
Bartholomäus, Deperditum) zu verzichten, ihm die Urkunden auszuhändigen und eidlich zu bekräftigen, niemals deswegen eine Klage anhängig zu machen. Er habe dem Bischof befohlen (Deperditum, oben Nr.
*646,
JL – ), die erwähnten Urkunden unverzüglich den Kapellänen ohne Vorwand und Ausrede zurückzugeben, sie von ihrem Eid zu entbinden, für ein solches Vergehen Genugtuung zu leisten und entweder persönlich oder durch einen Vertreter vor dem Papst zu erscheinen. Führe der Bischof dies nicht aus, solle er, der Erzbischof, ihn seines bischöflichen Amtes entsetzen und so lange für abgesetzt halten lassen, bis er den Kapellänen ihre Urkunden zurückgegeben habe, Genugtuung leiste und entweder selbst an den apostolischen Stuhl komme oder einen Vertreter entsende. Dann solle der Erzbischof die Kapelläne von ihrem Eid entbinden sowie den erwähnten R. von seiner Frau trennen. Falls der Bischof oder andere dem Überbringer des Schreibens, weil er zum Papst gegangen sei, Schaden zufügten, solle er diesen schützen.
— Suggestum est nobis. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Verlorene Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964).gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Das Mandat enthält zwei Weisungen. Zur ersten: Der Kanoniker R. Belin dürfte mit einem gleichnamigen Kanoniker identisch sein, der sein Signum zu 1175(–1176;
S. Renaldi Belin 1175 mense martio) und 1176 November (
S. Reinaldi Belin) unter Urkunden für die Zisterzienserabtei Foigny (cne La Bouteille, c. et arr. Vervins, Aisne) setzte (
Paris, BNF, Picardie 289,
Nr. 84r).
Zum zweiten Auftrag: In demselben Rechtsstreit war ein Mandat an Heinrich, Erzbischof von Reims, mehr als drei Monate vorher vorausgegangen; oben Nr.
642 (
JL 11263), (1166) Februar 22. Die Kapelläne waren die vom Domkapitel Notre-Dame abhängigen Seelsorger von Laon, die unter der Leitung des
decanus christianitatis, des Stadtdekans, standen. Ihnen hatte König Ludwig VII. 1151–1152 die Kapelle Saint-Corneille-et-Saint-Cyprien überlassen, die zuvor zur königlichen Pfalz gehört hatte;
Luchaire, Études sur les actes de Louis VII, S. 385, Nr. 263. Sie bildeten eine eigene Korporation mit eigenem Vermögen, die auch ein Chartular besaß (
Paris, BNF, NAL 3098).
Siehe
Saint-Denis, Apogée d’une cité, S. 535. Der Text des vorliegenden Mandats zeigt, wie sehr der Papst das Vorgehen des angesehenen Theologen missbilligte, sich die Rechtstitel seiner Gegner von den Kapellänen aushändigen und sie danach eidlich versichern zu lassen, nicht mehr gerichtlich darauf zurückzukommen. Die hier erwähnte Urkunde des Bischofs Bartholomäus von Laon mit der Befreiung von
Cathedraticum und
Taille ist ebenso wie ihre päpstliche Bestätigung verloren.