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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Rom, Santa Maria Nuova, (1167) Juni 27 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Über die Nachlässigkeit und Lauheit des
Bischofs (Gui) von Châlons(-en-Champagne) müsse er, der Papst, sich sehr wundern. Als
C(encius, Kardinaldiakon von Sant’Adriano,) und
M(anfred, Kardinaldiakon von San Giorgio in Velabro), Kardinäle der heiligen römischen Kirche, vor geraumer Zeit dem
Bischof (Gui) von Châlons(-en-Champagne) kraft päpstlicher Vollmacht geboten hätten, der
Frau Ersend(is) von einem
O. Rufus 100 Schillinge zahlen zu lassen, die ihr die Kardinäle auf Weisung des Papstes zuerkannt hätten, habe der Bischof weder diese Weisung noch diejenige des Papstes ausgeführt, noch den O., wie ihm aufgetragen, exkommuniziert. Der Papst gebiete deshalb dem Erzbischof, falls der besagte Bischof die Weisung nicht ausgeführt habe, den O. in aller Strenge dazu anzutreiben, die 100 Schilling, wie von den Kardinälen gerichtlich zugesprochen, der Frau in voller Höhe zu zahlen. Falls dieser der Weisung des Erzbischofs nicht gehorche, solle er ihn, bis er dies in voller Höhe ausführe, mit päpstlicher Vollmacht ohne die Möglichkeit zu einer Appellation öffentlich als Exkommunizierten verkünden und von allen meiden lassen. – Da die Frau außerdem vielfach darüber Klage führe, dass ein
Priester Pag(anus) und ein
Bürger G. ihr vielerlei Schäden und Unrechtstaten angetan hätten, solle der Erzbischof diese gegebenenfalls durch Verhängung einer Kirchenstrafe dazu antreiben, der Frau deswegen Genugtuung zu leisten oder ihr in des Erzbischofs Gegenwart darüber volle Rechenschaft zu geben.
— Super negligentia et. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 12rab, Nr. 42.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Das Schreiben der beiden Kardinäle an den Bischof von Châlons-en-Champagne dürfte verloren sein. Zu weiteren Klagen der Hersendis siehe oben Nr.
628 (
JL 11203) und Nr.
633 (
JL 12417).