Alexander III. an
Heinrich, Erzbischof von Reims: Sofern der Papst sich recht erinnere, habe er dem Erzbischof die Streitsache einer bestimmten
Frau E(rsendis) überwiesen (Deperditum, oben Nr.
621,
JL – ). Als der Erzbischof nach Eröffnung des Verfahrens
Ma., einen Bürger aus Châlons(-en-Champagne), habe zwingen wollen, sich vor ihm, dem Erzbischof, gegenüber der Frau zu rechtfertigen, habe dieser aus Furcht davor, dass man ihn schikaniere, an das päpstliche Gericht appelliert. Der Erzbischof habe dennoch, wie Ma. versichere, den Prozess fortgesetzt und den Beklagten, was besonders schwer wiege, öffentlich exkommuniziert. Da der Papst sich nicht genau erinnere, ob dem Erzbischof die Streitsache bei Wegfall einer Appellation (
appellatione remota) oder unter dem Vorbehalt einer Appellation (
reservato appellationis remedio) delegiert worden sei, gebiete er ihm folgendes: Habe der Erzbischof die Streitsache der Frau unter dem Vorbehalt einer Appellation (
reservato appellationis remedio) erhalten, solle er den Beklagten für absolviert erklären, da es ihm nicht angestanden habe, nach erfolgter Appellation den Beklagten zu exkommunizieren oder die Verhandlung fortzusetzen. Die Streitsache solle dann vor
Bischof (Gautier de Mortagne) von Laon, dem der Papst sie überwiesen habe, eine Ergänzung angemessener Gerechtigkeit finden (Deperditum,
JL – ). Der Erzbischof solle den Mann (Ma.) und die Frau (E.) dazu drängen, vor das Gericht des Bischofs zu gehen und ihm das (heute verlorene) Schreiben vorzuweisen, das der Papst dem Erzbischof in der Streitsache zugeleitet habe, damit der die volle Wahrheit erkenne. Habe der Erzbischof indes den Prozess der Frau bei Ausschluss einer Appellation (
appellatione remota) zur Erledigung erhalten, solle er auch dann Ma. als Absolvierten annehmen. Nachdem diesem die freie Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den Zeugen Stellung zu nehmen und sich nach Gutdünken einzulassen, solle der Erzbischof sich bemühen, den Rechtsstreit bei Wegfall einer Appellation kanonisch angemessen so zu beenden, dass keine der Parteien künftig gezwungen werde, wegen Versagung von Gerechtigkeit zu klagen. Er ersuche den Erzbischof, nicht hinzunehmen, dass dem Beklagten bei seiner An- und Abreise sowie bei seinem Aufenthalt vor ihm, dem Erzbischof, Unrecht angetan werde.
— Si bene meminimus. gpo.pages.regest.sachkommentar
Da das Schreiben wegen der Beraubung der Handschrift nur noch als Kopie bei Martène/Durand vorliegt, dürfte die Angabe zum Datum
Data III. id. Mergolii unvollständig und fehlerhaft sein. Brial (
RHF 15, S. 847, Anm. c), der gesehen hatte, dass Nr.
633 (
JL 12417) und unten Nr.
634 (
JL 12418) wegen des Beklagten nahezu gleichzeitig ergangen sein dürften, vermutete zutreffend, dass
Mergolii Toponym sei. Am 22. August 1165 fertigte die päpstliche Kanzlei ein Schreiben an Gilbert Foliot, Bischof von London, aus, das die Ortsangabe trägt:
in gradu Mercurii; (
JL 11237; ed.:
Migne, PL 200, Sp. 397D–398D, Nr. 372;
Robertson, Materials for the History of Thomas Becket 5, S. 200–202, Nr. 106). Brial identifizierte den Ort mit Melgueil/Maugio (arr. Montpellier, Hérault), da Mergolii durch Liquidentausch zustande kam. Da der Ort östlich von Montpellier liegt, dürfte die Identifizierung gut ins Itinerar des Papstes passen. Dazu, dass die Klägerin E. mit der Bankierswitwe Hersendis identisch ist, die bereits in Nr.
628 (
JL 11203), (1165) Juni 5, und auch in Nr.
674 (
JL 11354), (1167) Juni 27, als Klägerin auftritt, vgl.
Falkenstein, Zur Geschichte der Stadt Châlons-en-Champagne, S. 530–531. Zum weiteren Verlauf des Verfahrens siehe unten Nr.
634 (
JL 12418), zu dem Beklagten ferner oben Nr.
560 (
JL 10820), (1163) Februar 19, sowie unten Nr.
955 (
JL 12269), (1173–1174) April 19.