Zum Datum
Falkenstein, Alexander III. und die Abtei Corbie, S. 132, Anm. 181. Das Mandat ist das erste erhaltene in derselben Streitsache, zu der infolge Täuschung und Verschweigens von Sachverhalten durch Roland mehrere Mandate ausgefertigt werden mussten. In der Reihenfolge ihrer Ausfertigung waren dies: Das hier eingangs erwähnte, heute jedoch verlorene, zuvor von Ebruin (Arwin) gegen Roland impetrierte Delegationsmandat an Gui, Bischof von Châlons-en-Champagne (Deperditum,
JL – , vor 1168 Dezember); das von Roland gegen Ebruin (Arwin) impetrierte, hier vorliegende Mandat Nr.
692 (
JL 11467), (1168) Dezember 10; das von Roland gegen Arwin impetrierte Mandat Nr.
768 (
JL 11746), (1170) März 20, an H(einrich), Erzbischof von Reims, mit der Mitteilung, (Petrus), Abt von Saint-Remi, habe den vom Erzbischof exkommunizierten Ar(win) unerlaubt ohne Leistung einer Genugtuung absolviert; er solle den Ar., falls der Abt diesen absolviert habe, veranlassen, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Mandats entweder dem R. Weggenommenes zurückzugeben oder sich darüber gemäß Nr.
692 (
JL 11467) vor dem Erzbischof zu verantworten, oder ihn, bei Wegfall eines Widerspruchs und einer Appellation, unter die Exkommunikation zurückzuführen oder, falls er nicht absolviert worden sei, die Exkommunikation solange nicht zu lösen, bis er eines von beiden tue. Sodann nach 1168, aber vor 1171 August: ein von Euronius noch vor 1170 März (Nr.
768,
JL 11746) impetriertes, aber verlorenes Delegationsmandat an [Pierre de Celle, Abt von Saint-Remi], (Deperditum,
JL – ), erwähnt in
JL 12105, (1171) August 8:
Ex transmissa conquestione Euronii meminimus nos causam quae inter eundem Euronium et Rolandum vertitur, experientiae tuę commisisse. Sed quia sicut accepimus, nondum in eadem causa iuxta tenorem mandati nostri processisti, praedictus R. falsa suggestione ab apostolica sede litteras obtinuit (
JL 11467),
magister Ioannes vero praedictum Euronium vinculo excommunicationis innodauit; ein von Euronius impetriertes Mandat
JL 12105, (1171) August 8, an [Pierre de Celle, Abt von Saint-Remi,] mit der Weisung, den exkommunizierten Euronius als Absolvierten zu verkünden, dagegen den R(oland) keinesfalls anzuhören noch dessen Appellation an den Papst künftig entgegenzunehmen, sondern nach sorgfältiger Erkundung der Wahrheit bei (Gui), Bischof von Châlons-en-Champagne, den R(oland) und seine Ehefrau Susanna abzumahnen und streng dazu zu zwingen, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Schreibens, bei Ausschluss von Widerspruch und Appellation, dem Euronius alle strittigen Sachen und dessen Kosten zurückzuerstatten oder die Eheleute zu exkommunizieren. Sollte R(oland) danach gegen Euronius gerichtlich vorgehen wollen, solle er dies in ordentlichem Gerichtsverfahren vor dem Bischof von Châlons-en-Champagne tun, der die Streitsache anhören und angemessen entscheiden solle (Deperditum,
JL – ). Siehe zur Mitwirkung des Abtes von Saint-Remi auch den Sachkommentar zu unten Nr.
768 (
JL 11746).