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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Durch die Klage des
Überbringers Roland erfahre er, dass der Erzbischof, als der Papst ihm vor geraumer Zeit die Streitsache zwischen ihm und
Arwinus über bestimmte ihm entwendete Dinge zur Beendigung übertragen habe (Nr.
692,
JL 11467), zwar den Arwinus exkommuniziert habe, da dieser sich geweigert habe, sowohl dem R. das Weggenommene zurückzugeben als auch darüber sich vor dem Erzbischof zu verantworten. Nunmehr aber sei ihm, wie R. ihm versichere, hinterbracht worden, dass der
Abt (Petrus) von Saint-Remi den Ar., ohne Leistung einer Genugtuung, was ihm nicht erlaubt gewesen sei, von der Exkommunikation absolviert habe. Er gebiete dem Erzbischof, falls der Abt diesen absolviert habe, ihn anzumahnen, dem R. innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Schreibens das Entwendete zurückzugeben oder ihm vor dem Gericht des Erzbischofs gemäß dem Wortlaut des früheren päpstlichen Schreibens (Nr.
692,
JL 11467) darüber Rechenschaft zu geben. Komme der dem nicht nach, solle er ihn, bei Wegfall eines Widerspruchs und einer Appellation unter dieselbe Sentenz zurückführen.
— Conquerente nobis Rolando. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 73vb–74ra.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zu den zuvor und auch nachfolgend in dieser Sache ergangenen Schreiben siehe den Sachkommentar zu oben Nr.
692 (
JL 11467).
Zur Mitwirkung des Abtes von Saint-Remi: In der Sammlung des Jacques Sirmond ist ein Mandat Alexanders III. ohne Inscriptio überliefert, das zum selben Streit erging, dessen Adressat aber von Jaffé (
J 8134) und Loewenfeld (
JL 12105), wohl auf Grund der hier erwähnten Details, mit Pierre de Celle, dem Abt von Saint-Remi, identifiziert worden ist:
JL 12105, (1171) August 8 (ed.:
Migne, PL 200, Sp. 844D–845B, Nr. 967). In dessen Text wird bemerkt, dass Euronis (Arwin) nach Nr.
692 (
JL 11467), (1168) Dezember 10, aber bereits vor Nr.
768 (
JL 11746), (1170) März 2, ein heute verlorenes Mandat zu dem Streit an den Abt von Saint-Remi erlangt hatte. Sodann wird gesagt, da der Abt jedoch dem Vernehmen nach in derselben Streitsache noch nicht nach dem Wortlaut der früheren päpstlichen Anweisung vorgegangen sei, habe R. auf Grund falscher Angaben vom apostolischen Stuhl ein Schreiben erlangt (wohl die vorliegende Nr.
768,
JL 11746, [1170] März 20, an den Erzbischof von Reims), und ein Magister Johannes habe Euronius exkommuniziert. Demnach hätte Roland das vorliegende Mandat erschlichen.