(Alexander III.) an
(Heinrich), Erzbischof von Reims: Der Papst verlange danach, ihm, dem Erzbischof von Reims, mitzuteilen, dass sein
Bruder, Ludwig (VII.), König von Frankreich, ihn besonders nachdrücklich (
satis affectuose) für
M., einen Bürger aus Châlons(-en-Champagne) (
Catal[aunensi] ciui), gebeten habe, um diesen von der Exkommunikation zu absolvieren, die der Erzbischof über ihn dem Vernehmen nach aus keinem anderen Grund verhängt habe, als dass er an das päpstliche Gericht appelliert habe. Der Erzbischof solle nicht einen Augenblick darüber hinwegsehen, wie sehr es ihm, dem Papst, aber auch ihm, dem Erzbischof, anstehe, da, wo sie mit Gott und Gerechtigkeit solchem zustimmen könnten, dem König Ehre zu erweisen. Dieser habe als allerchristlicher König dem
seligen Petrus in ihm, dem Papst, große Ehrerbietung und Ehrfurcht erwiesen und häufig auf die Ehre und Erhöhung der Kirche und des Papstes hingewirkt. Aus dieser Ehrfurcht seien zweifellos der Kirche viele Vorteile erwachsen und erwüchsen ihr ständig. Dementsprechend sei es würdig, dass sie, Papst und Erzbischof, dies dem König in gleicher Wechselseitigkeit vergelten sollten. Es solle sie nicht gereuen, auf Bitten des Königs hin etwas zu tun, was sie niemals sonst für irgendeinen getan hätten. Deshalb ermahne ihn der Papst und gebiete ihm in Ansehung des Königs und im Hinblick auf sein, des Papstes, Gebot, den besagten M., den er, der Papst, an ihn zurücksende, da er ihm, dem Erzbischof, den Prozess
appellatione remota zur Beendigung übertragen habe, von der verhängten Sentenz ohne irgendeinen Vorwand unentgeltlich zu absolvieren. Der Erzbischof solle den M. eine hinreichende Kaution hinterlegen lassen, dass er in der Streitsache zwischen ihm und der
Frau Hersendis sich einem verhängten oder noch zu verhängenden Urteil stellen müsse. Falls jedoch beim Vorziehen des Urteils irgendetwas, das der Ergänzung und Übereinstimmung bedürfe, aufgetreten sei, solle der Erzbischof sich bemühen, es in einem ordentlichen Verfahren zu verbessern.
— Presentibus litteris fraternitati. gpo.pages.regest.sachkommentar
Im Codex Arras geht der Kopie des Schreibens das Rubrum voraus:
H. Remensi archiepiscopo pro Math. ciue Catalaun(ensi) ut absoluat eum absque pecunia. Der Vorgang dürfte sich auf denselben Beklagten wie in oben Nr.
633 (
JL 12417) beziehen. Mattheus dürfte mit dem gleichnamigen Widersacher des Bischofs Gui de Joinville von Châlons-en-Champagne identisch sein, dessetwegen der Bischof sich mit dem Ersuchen an den König gewandt hatte, er möge dem Domkapitel verbieten, diesen Mattheus unter den begüterten domstiftischen
franchi seruientes zu halten oder zu behalten;
RHF 16, S. 88AB, Nr. 267:
… Iterum illi archidiaconi inconsulto capitulo seduxerunt decanum, sicut accepi, ut pro Matheo scriberet, nulla quidem litteris uestris ex(h)ibita reuerentia, sed neque hoc absque expectatione magni muneris faciunt. Vnde maiestati uestre supplico, ut capitulo auctoritate regia prohibeatis, ne Matheum aliquo modo pro seruiente habeant uel retineant. Das Schreiben ist in der Sammlung
Vatikanstadt, BAV, Reg. lat. 179 überliefert;
Teske, Briefsammlungen, S. 372, Nr. 220 (unzureichende Information). Zu Mattheus siehe
Falkenstein, Zur Geschichte der Stadt Châlons-en-Champagne, S. 530 und oben Nr.
560 (
JL 10820) sowie unten Nr.
955 (
JL 12269).