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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Anagni, (1173–1174) April 19 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Klage eines
Priesters Everard, dass
Matth(eus), Bürger von Châlons(-en-Champagne), ihm ein bestimmtes Grundstück widerrechtlich weggenommen habe und kraft eigener Macht besetzt halte. Da der Papst gehalten sei, einem noch dazu armen Priester, der einen Prozess gegen einen Reichen führe, in seinem Recht beizustehen, gebiete er dem Erzbischof, den M. abzumahnen und bei Wegfall einer Appellation unter Androhung der Exkommunikation dazu zu zwingen, die betreffende Stelle ohne Schwierigkeit zurückzugeben und in Frieden zu belassen, oder unverzüglich vor dem Erzbischof sein Recht nachzuweisen.
— Querelam Eurardi presbiteri. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 86vb.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Der Beklagte, hier als
diues dem
pauper, in diesem Fall einem nicht mit einem Benefizium ausgestatteten Priester gegenübergestellt, dürfte identisch sein mit dem gleichnamigen Beklagten in Nr.
560 (
JL 10820), (1163) Februar 19, ferner mit dem Beklagten in Nr.
633 (
JL 12417), (s. d.), wo die Klägerin Hersendis ist, sowie mit dem Beklagten in Nr.
634 (
JL 12418), (s. d.), wo König Ludwig VII. eigens für die Absolution des Beklagten bei Alexander III. interveniert hatte! Wahrscheinlich ist er zudem mit dem gleichnamigen Widersacher des Bischofs Gui von Joinville identisch, der sich an König Ludwig VII. mit dem Ersuchen wandte, dem Domkapitel zu verbieten, diesen Mattheus unter die durchweg begüterten domstiftischen
franchi seruientes aufzunehmen oder ihn als solchen zu behalten, siehe
Vatikanstadt, BAV, Reg. lat. 179,
fol. 141v (
Teske, Briefsammlungen, S. 372, Nr. 220; ed.:
RHF 16, S. 88AB, Nr. 267) und
Falkenstein, Zur Geschichte der Stadt Châlons-en-Champagne, S. 530.