560
Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Heinrich, Erzbischof von Reims: Klage des
Überbringers O. gegen einen
M(atthaeus) aus Châlons(-en-Champagne), der ihn zu unmäßigem Wucher zwinge und, obwohl ihm nahezu das Doppelte seines Anteils zurückgegeben worden sei, jetzt noch Weiteres erwarte und ihn deswegen behellige. Der Erzbischof solle den Beklagten, falls dies zutreffe, bei Wegfall einer Appellation streng dazu zwingen, den Kläger deswegen fürderhin nicht in Anspruch zu nehmen.
— Constitutus in nostra presentia O. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Verlorene Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964).gpo.pages.regest.editionen
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Das Rubrum aus dem Verzeichnis der Handschrift lautet:
De Math(e)o catalaun(ensi) feneratore. Zu dem Beklagten siehe ferner unten Nr.
633 (
JL 12417). Die Klägerin in diesem Verfahren, Hersendis, ist ihrerseits aus weiteren Verfahren bekannt, siehe unten Nr.
628 (
JL 11203) und Nr.
674 (
JL 11354). Für die Bedeutung des Mannes spricht, dass König Ludwig VII. eigens für dessen Absolution bei Alexander III. interveniert hatte, siehe Nr.
634 (
JL 12418). Der Beklagte dürfte zudem identisch sein mit jenem aus Nr.
955 (
JL 12269), (1173–1174) April 19. Die vorliegende Nr.
560 wird erwähnt bei
Benner, Châlons-en-Champagne, S. 237, mit der freilich unbewiesenen Vermutung, »daß der Geldverleiher die Sedisvakanz ausnutzte, um überhöhte Zinsen zu fordern«.