Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Aus einem Bericht eines
G. habe der Papst folgendes erfahren: Als die Streitsache zwischen ihm, dem
Überbringer G., und einer
Ehefrau Heres(endis) in Gegenwart des Erzbischofs über eine gewisse Summe Geldes, die G. einem
Hugo, Ehemann der Frau, dem Vernehmen nach geschuldet habe, auf Weisung des Papstes hin (oben Nr.
628,
JL 11203) verhandelt wurde, habe der Erzbischof, obwohl G., wie er versichere, bereit gewesen sei, durch hinreichende Zeugen zu erhärten, dass er das Geld in voller Höhe dem Hugo noch vor seinem Tod zurückgezahlt habe, über ihn, G., und seine Bürgen trotz seiner zuvor eingelegten Appellation an den Papst eine Exkommunikationssentenz verhängt, weil in dem päpstlichen Schreiben eine Appellation untersagt worden sei (vgl. Nr.
628,
JL 11203). Da er, der Papst, auch wenn G. von ihm, dem Erzbischof, an ihn, den Papst, appelliert habe, ihm, dem Erzbischof, gleichwohl gern als einem besonders geliebten Bruder Ehre erweisen wolle, habe er entschieden, dass der Kläger einer Überprüfung des Erzbischofs zurückverwiesen werden müsse. Der Papst gebiete ihm, es keineswegs zuzulassen, dass der Kläger von des Erzbischofs
curia, die dieser teilweise für suspekt halte, gerichtet werde. Der Erzbischof solle vielmehr unter Hinzuziehung des
Bischofs (Balduin II.) von Noyon (vgl. unten Nr.
*649) derart mit dem Kläger verfahren, dass er diesen, falls der durch geeignete und hinreichende Zeugen rechtens dartun könne, seinen Anteil des Geldes dem Hu(go) vor seinem Tod gezahlt zu haben, von einem Anspruch der Ehefrau bei Wegfall einer Appellation vollends freisprechen, damit er weder ihn noch irgendeinen anderen wegen Wuchers verdamme und das päpstliche Schreiben, in dem eine Appellation verboten werde, für ungültig erkläre. Im Übrigen bitte er den Erzbischof, diesen und seine Bürgen aus Verehrung für den
seligen Petrus und ihn von der über sie verhängten Exkommunikation ohne irgendeine Strafgebühr zu absolvieren.
— Ex relatione G. gpo.pages.regest.sachkommentar
Das hier bezeugte frühere päpstliche Schreiben ist oben Nr.
628 (
JL 11203) von (1165) Juni 5, wo der Name zu Germond ausgeschrieben wird. Dass der Erzbischof von Reims, obwohl von seinem Gericht an den Papst appelliert worden war, erneut, wenngleich diesmal unter Hinzuziehung des Bischofs von Noyon, zum Delegaten bestellt wird, dürfte ganz ungewöhnlich sein und lässt sich nur dadurch erklären, dass der Papst auf ihn besondere Rücksicht nehmen wollte und der Erzbischof zuvor ein Mitglied seiner
curia teilweise mit der Führung des Prozesses oder dessen Voruntersuchung beauftragt hatte. Zum weiteren Verlauf der Auseinandersetzung vgl. unten Nr.
*649 und unten Nr.
675 (
JL 11356), (1167) Juni 28. Zu weiteren Verfahren mit Hersendis als Klägerin siehe oben Nr.
633 (
JL 12417) und unten Nr.
674 (
JL 11354).